bestand dabei jeweils darin, entweder die unverschlossene Fahrzeugtüre geöffnet (UA act. 533) oder sich mittels Einschlagens des Dreiecksfensters Zugriff ins Wageninnere verschafft zu haben (UA act. 373 und 388). Auf diese Weise hatte er bereits zuvor mehrere, von ihm anerkannte Diebstähle aus Autos verübt (vgl. z.B. UA act. 164, 191, 217, 242, 269 und 292). Anlässlich seiner Anhaltung hatte der Beschuldigte sodann zahlreiche Gegenstände bei sich, welche vermutungsweise von Diebstählen herrühren (Tissot Uhr, Parfumfläschchen, Goldbarren, Fingerring etc.;