Der Beschuldigte trug dabei unter seiner beigen Trainerhose eine weitere schwarze Trainerhose und führte im Rucksack zwei Mützen mit sich (UA act. 56). Die Erscheinung des Beschuldigten lässt sich damit mit der gemeldeten Person in Einklang bringen. Nach seiner anfänglichen Bestreitung sämtlicher Tatbeteiligung (UA act. 73), anerkannte der Beschuldigte später (UA act. 577 f.) diejenigen Taten, welche ihm anhand von DNA-Spuren resp. des bei ihm gefundenen Deliktsguts (Tupperware) ohnehin haben nachgewiesen werden können (UA act. 383, 404 und 534 i.V.m. 56). Sein Vorgehen -7-