383 und 404) bzw. der Beschuldigte trug bei seiner Anhaltung Deliktsgut auf sich (UA act. 56), entsprechend wäre eine Leugnung seiner Täterschaft ohnehin aussichtslos gewesen. Aufgrund der örtlichen und zeitlichen Nähe zwischen den vom Beschuldigten anerkannten Delikte in Wallbach und den bestrittenen Delikten sowie die Ähnlichkeit im Vorgehen bei den einzelnen Taten schloss die Vorinstanz auf den Beschuldigten als Täter (vorinstanzliches Urteil, E. 4.2.1.). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen: Dem Polizeibericht (UA act.