2.4.2. In Bezug auf drei, in derselben Nacht verübte (versuchte) Diebstähle aus Autos mit Sachbeschädigung (Dossiers 13, 14 und 25) zeigte sich der Beschuldigte geständig (UA act. 577 ff.). Diesbezüglich ergab jeweils eine DNA-Auswertung einen DNA-Hit auf den Beschuldigten (UA act. 383 und 404) bzw. der Beschuldigte trug bei seiner Anhaltung Deliktsgut auf sich (UA act. 56), entsprechend wäre eine Leugnung seiner Täterschaft ohnehin aussichtslos gewesen.