Weiter habe er in derselben Nacht den Fahrradkeller eines Mehrfamilienhauses in Wallbach durch die unverschlossene Tür in der Absicht betreten, sämtliche Wertgegenstände zu entwenden. Neben dem gewerbsmässigen Diebstahl habe er sich dabei auch des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht (Anklageziffer 24; Dossier 23). Der Beschuldigte bestreitet in jener Nacht in Wallbach mehr als die von ihm bereits anerkannten Delikte (Dossiers 13, 14 und 25) begangen zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6).