Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung machte der Beschuldigte mit Berufung geltend, dass lediglich aufgrund des auf der Terrasse gefundenen Zigarettenstummels kein Hausfriedensbruch angenommen werden könne, da nicht klar sei, ob diese Terrasse eingefriedet oder die Gartentüre geschlossen gewesen sei. Nachdem das Obergericht jedoch den angeklagten und von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ebenfalls als erstellt erachtet und dem Beschuldigten ebenfalls die aufgewuchtete Terrassentüre und die Durchsuchung der Wohnung nach Diebesgut angelastet werden kann, ist betreffend die rechtliche Würdigung auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen