2.3.3. Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung machte der Beschuldigte mit Berufung geltend, dass lediglich aufgrund des auf der Terrasse gefundenen Zigarettenstummels kein Hausfriedensbruch angenommen werden könne, da nicht klar sei, ob diese Terrasse eingefriedet oder die Gartentüre geschlossen gewesen sei.