Entsprechend lässt sich aus seinen Aussagen nichts entnehmen, was gegen seine Täterschaft sprechen würde. Zusammenfassend ist aufgrund der DNA- Auswertung, auf welche abgestellt werden kann, die Täterschaft des Beschuldigten erstellt. Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu den Einwendungen des Beschuldigten, soweit sie sich auf seine Täterschaft beziehen (vgl. Plädoyer des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, S. 16).