Sodann legt der Beschuldigte ein unglaubhaftes Aussageverhalten an den Tag. Bei der Hafteinvernahme bestritt der Beschuldigte noch sämtliche ihm vorgeworfene Diebstähle und erklärte, im März 2023 in die Schweiz gekommen zu sein (UA act. 73). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung führte er aus, am 15. April 2023 in die Schweiz eingereist zu sein, obwohl er zwei Diebstähle aus Autos, wo DNA-Spuren des Beschuldigten festgestellt worden sind und vor dem 15. April 2023 stattgefunden haben, anerkannt hat (GA act. 86 und 90 f.). Entsprechend lässt sich aus seinen Aussagen nichts entnehmen, was gegen seine Täterschaft sprechen würde.