Dafür sprechen seine nachgewiesene DNA auf dem Zigarettenstummel und die Tatsache, dass der Beschuldigte in der Schweiz eine Mehrzahl an Diebstählen verübt hat. Es liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass der Zigarettenstummel des Beschuldigten zu einem anderen Zeitpunkt auf das Grundstück gelangt ist als anlässlich des Einbruchs oder dass der Beschuldigte zufällig unbefugterweise genau das Grundstück betreten und den Zigarettenstummel liegen gelassen hätte, bei welchem zu einem späteren Zeitpunkt von unbekannten Dritten ein Einbruch verübt worden ist. Sodann legt der Beschuldigte ein unglaubhaftes Aussageverhalten an den Tag.