weiteren Spuren legen sodann den Schluss nahe, dass der Beschuldigte auch selbst in das Haus eingestiegen ist. Selbst wenn den Spuren an der Terrassentür und dem möglichen Tathilfsmittel nur ein geringer Beweiswert zugestanden würde, so lässt sich dennoch mindestens eine Mittäterschaft des Beschuldigten erstellen. Dafür sprechen seine nachgewiesene DNA auf dem Zigarettenstummel und die Tatsache, dass der Beschuldigte in der Schweiz eine Mehrzahl an Diebstählen verübt hat.