Aufgrund dieser Beweislage ist als erstellt zu erachten, dass sich der Beschuldigte auf der Terrasse des betroffenen Einfamilienhauses befunden hat. Eine andere Erklärung, wie der Zigarettenstummel ansonsten dahin gelangt sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht vorgebracht. Die -5-