gefunden wurde und der Beschuldigte auch unbestrittenermassen Raucher ist (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7 f.). Weitere DNA- Spuren, welche von der Terrassentür und von einer Kunststoffstange (evtl. Tathilfsmittel) genommen wurden, ergaben sodann ein DNA- Mischprofil, woraus ein partielles Hauptprofil ableitbar war. Das Hauptprofil vom Zigarettenstummel ist dabei in diesem DNA-Mischprofil enthalten und stimmt in den vergleichbaren Systemen mit dem partiellen Hauptprofil überein (UA act. 159 f.). Aufgrund dieser Beweislage ist als erstellt zu erachten, dass sich der Beschuldigte auf der Terrasse des betroffenen Einfamilienhauses befunden hat.