Ebenfalls nicht zu hören ist der anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachte Einwand, dass die Spurenart nicht bestimmt worden sei und die möglichen DNA-Übertragung so nicht geklärt werden könnten (Plädoyer des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, S. 15). Bei einem Zigarettenstummel, den die rauchende Person logischerweise in den Mund stecken muss, um die Zigarette zu rauchen, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die auf dem Zigarettenstummel zu findenden DNA-Spuren auch von der rauchenden Person herrühren, zumal auf dem fraglichen Zigarettenstummel nur die DNA-Spur des Beschuldigten