Zwar ist dem Beschuldigten grundsätzlich zuzustimmen, dass dem Laborbericht keine Beweiswertberechnung zu entnehmen ist (Plädoyer des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, S. 14). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass gemäss dem fraglichen Bericht das DNA- Profil des Beschuldigten in 16 vergleichbaren DNA-Systemen mit dem DNA-Profil der Spur (vom Zigarettenstummel) übereinstimmt, was bereits die Wahrscheinlichkeit, dass es sich dabei um eine dritte, unbekannte Person handelt, verschwindend klein erscheinen lässt.