2.3.2. Am Tatort konnte im Garten neben der Terrasse ein Zigarettenstummel sichergestellt werden (Asservat-Nr. A053542; UA act. 149). Die Auswertung ergab einen DNA-Hit auf den Beschuldigten (UA act. 154). Zwar ist dem Beschuldigten grundsätzlich zuzustimmen, dass dem Laborbericht keine Beweiswertberechnung zu entnehmen ist (Plädoyer des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, S. 14).