1. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs (Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils). Damit einhergehend sind auch das Strafmass (inkl. Widerruf) (Dispositivziffern 2 und 3) und die Kostenfolgen (Dispositivziffern 10 und 11) angefochten. Die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Urteils, insbesondere die Landesverweisung (Dispositivziffer 5), die Zivilforderungen (Dispositivziffer 6) und die Einziehungen (Dispositivziffern 7 bis 9), blieben von ihm unangefochten. Diese sind somit nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).