Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.294 (ST.2023.55 StA.2023.2082) Urteil vom 18. März 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1994, von Rumänien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Mauro Gisi, […] Gegenstand Gewerbsmässiger Diebstahl usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 9. August 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung. 1.2. Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 18. Oktober 2023 schuldig betreffend die Dossiers 1 bis 7 sowie 13 bis 26 und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe von 100 Tagen Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Februar 2023. Weiter verwies es den Beschuldigten für 10 Jahre des Landes und entschied über die Zivilforderung, die Einziehung sowie die Kostenfolge. 2. Mit Berufungserklärung vom 30. November 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls und des mehrfachen Hausfriedensbruchs freizusprechen. Er sei stattdessen wegen mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung schuldig zu sprechen und dafür mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen. Auf einen Widerruf sei zu verzichten. 3. Die Berufungsverhandlung fand am 18. März 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedens- bruchs (Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils). Damit einhergehend sind auch das Strafmass (inkl. Widerruf) (Dispositivziffern 2 und 3) und die Kostenfolgen (Dispositivziffern 10 und 11) angefochten. Die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Urteils, insbesondere die Landesverweisung (Dispositivziffer 5), die Zivilforderungen (Dispositiv- ziffer 6) und die Einziehungen (Dispositivziffern 7 bis 9), blieben von ihm unangefochten. Diese sind somit nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Da lediglich der Beschuldigte Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, ist das Obergericht an das -3- Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StGB) gebunden. 2. 2.1. Dem Beschuldigten wurden in der Anklage in 4 Fällen (Dossiers 1, 8, 9 und 24) Einbruchdiebstähle sowie in 22 Fällen (Dossiers 2-7, 10-23, 25, 26) Diebstähle aus Autos, teilweise mit verursachter Sachbeschädigung, vorgeworfen. Von den Vorwürfen betreffend die Vorfälle vom 12./13. Mai 2023 in Rheinfelden (Dossiers 8-12) sprach ihn die Vorinstanz mangels Beweise frei (vorinstanzliches Urteil, E. 4.3). Der Beschuldigte anerkennt sodann die Vorwürfe in den Dossiers 2-7 und 13, 14 und 25 (Untersuchungsakten [UA] act. 574 ff.; 577 f.). Weiterhin bestritten werden somit die Vorwürfe gemäss den Dossiers 1, 15-24 und 26. 2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2 mit Hinweisen). 2.3. 2.3.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1 (Dossier 1) vorgeworfen, in der Nacht vom Montag, 20. März 2023, auf Dienstag, 21. März 2023, in Basel -4- in das Einfamilienhaus von B._____ eingedrungen zu sein. Dabei habe er die Terrassentür aufgewuchtet, wobei ein Sachschaden in unbekannter Höhe entstanden sei. Im Haus habe der Beschuldigte Bargeld in Höhe von ca. Fr. 65.00 behändigt. Damit habe er sich des (gewerbsmässigen) Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft (UA act. 574; Gerichtsakten [GA] act. 89 und 109; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5). 2.3.2. Am Tatort konnte im Garten neben der Terrasse ein Zigarettenstummel sichergestellt werden (Asservat-Nr. A053542; UA act. 149). Die Auswertung ergab einen DNA-Hit auf den Beschuldigten (UA act. 154). Zwar ist dem Beschuldigten grundsätzlich zuzustimmen, dass dem Laborbericht keine Beweiswertberechnung zu entnehmen ist (Plädoyer des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, S. 14). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass gemäss dem fraglichen Bericht das DNA- Profil des Beschuldigten in 16 vergleichbaren DNA-Systemen mit dem DNA-Profil der Spur (vom Zigarettenstummel) übereinstimmt, was bereits die Wahrscheinlichkeit, dass es sich dabei um eine dritte, unbekannte Person handelt, verschwindend klein erscheinen lässt. Dass sich allenfalls eine mit dem Beschuldigten verwandte männliche Person am Tatort aufgehalten hätte, wird auch vom Beschuldigten selbst nicht vorgebracht, zumal er ausgesagt hatte, keine Verwandten in der Schweiz zu haben (UA act. 585; GA act. 89). Ebenfalls nicht zu hören ist der anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachte Einwand, dass die Spurenart nicht bestimmt worden sei und die möglichen DNA-Übertragung so nicht geklärt werden könnten (Plädoyer des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, S. 15). Bei einem Zigarettenstummel, den die rauchende Person logischerweise in den Mund stecken muss, um die Zigarette zu rauchen, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die auf dem Zigarettenstummel zu findenden DNA-Spuren auch von der rauchenden Person herrühren, zumal auf dem fraglichen Zigarettenstummel nur die DNA-Spur des Beschuldigten gefunden wurde und der Beschuldigte auch unbestrittenermassen Raucher ist (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7 f.). Weitere DNA- Spuren, welche von der Terrassentür und von einer Kunststoffstange (evtl. Tathilfsmittel) genommen wurden, ergaben sodann ein DNA- Mischprofil, woraus ein partielles Hauptprofil ableitbar war. Das Hauptprofil vom Zigarettenstummel ist dabei in diesem DNA-Mischprofil enthalten und stimmt in den vergleichbaren Systemen mit dem partiellen Hauptprofil überein (UA act. 159 f.). Aufgrund dieser Beweislage ist als erstellt zu erachten, dass sich der Beschuldigte auf der Terrasse des betroffenen Einfamilienhauses befunden hat. Eine andere Erklärung, wie der Zigarettenstummel ansonsten dahin gelangt sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht vorgebracht. Die -5- weiteren Spuren legen sodann den Schluss nahe, dass der Beschuldigte auch selbst in das Haus eingestiegen ist. Selbst wenn den Spuren an der Terrassentür und dem möglichen Tathilfsmittel nur ein geringer Beweiswert zugestanden würde, so lässt sich dennoch mindestens eine Mittäterschaft des Beschuldigten erstellen. Dafür sprechen seine nachgewiesene DNA auf dem Zigarettenstummel und die Tatsache, dass der Beschuldigte in der Schweiz eine Mehrzahl an Diebstählen verübt hat. Es liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass der Zigarettenstummel des Beschuldigten zu einem anderen Zeitpunkt auf das Grundstück gelangt ist als anlässlich des Einbruchs oder dass der Beschuldigte zufällig unbefugterweise genau das Grundstück betreten und den Zigarettenstummel liegen gelassen hätte, bei welchem zu einem späteren Zeitpunkt von unbekannten Dritten ein Einbruch verübt worden ist. Sodann legt der Beschuldigte ein unglaubhaftes Aussageverhalten an den Tag. Bei der Hafteinvernahme bestritt der Beschuldigte noch sämtliche ihm vorgeworfene Diebstähle und erklärte, im März 2023 in die Schweiz gekommen zu sein (UA act. 73). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung führte er aus, am 15. April 2023 in die Schweiz eingereist zu sein, obwohl er zwei Diebstähle aus Autos, wo DNA-Spuren des Beschuldigten festgestellt worden sind und vor dem 15. April 2023 stattgefunden haben, anerkannt hat (GA act. 86 und 90 f.). Entsprechend lässt sich aus seinen Aussagen nichts entnehmen, was gegen seine Täterschaft sprechen würde. Zusammenfassend ist aufgrund der DNA- Auswertung, auf welche abgestellt werden kann, die Täterschaft des Beschuldigten erstellt. Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu den Einwendungen des Beschuldigten, soweit sie sich auf seine Täterschaft beziehen (vgl. Plädoyer des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, S. 16). 2.3.3. Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung machte der Beschuldigte mit Berufung geltend, dass lediglich aufgrund des auf der Terrasse gefundenen Zigarettenstummels kein Hausfriedensbruch angenommen werden könne, da nicht klar sei, ob diese Terrasse eingefriedet oder die Gartentüre geschlossen gewesen sei. Nachdem das Obergericht jedoch den angeklagten und von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ebenfalls als erstellt erachtet und dem Beschuldigten ebenfalls die aufgewuchtete Terrassentüre und die Durchsuchung der Wohnung nach Diebesgut angelastet werden kann, ist betreffend die rechtliche Würdigung auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3 und 4.1), welche vom Beschuldigten nicht angefochten wurden. Zur Gewerbsmässigkeit siehe unten. -6- 2.4. 2.4.1. In den Anklageziffern 16 bis 23, 25 und 26 (Dossiers 15 bis 22, 24 und 26) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Nacht vom 16. auf den 17. Mai 2023 in Wallbach verschiedene Fahrzeuge nach Diebesgut durchsucht zu haben, wobei er sich teilweise Zugriff verschafft habe, indem er eine Fensterscheibe eingeschlagen habe. Teilweise habe er dabei Deliktsgut erbeutet. Er habe sich dabei des gewerbsmässigen Diebstahls und der Sachbeschädigung schuldig gemacht. Weiter habe er in derselben Nacht den Fahrradkeller eines Mehrfamilienhauses in Wallbach durch die unverschlossene Tür in der Absicht betreten, sämtliche Wertgegenstände zu entwenden. Neben dem gewerbs- mässigen Diebstahl habe er sich dabei auch des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht (Anklageziffer 24; Dossier 23). Der Beschuldigte bestreitet in jener Nacht in Wallbach mehr als die von ihm bereits anerkannten Delikte (Dossiers 13, 14 und 25) begangen zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). 2.4.2. In Bezug auf drei, in derselben Nacht verübte (versuchte) Diebstähle aus Autos mit Sachbeschädigung (Dossiers 13, 14 und 25) zeigte sich der Beschuldigte geständig (UA act. 577 ff.). Diesbezüglich ergab jeweils eine DNA-Auswertung einen DNA-Hit auf den Beschuldigten (UA act. 383 und 404) bzw. der Beschuldigte trug bei seiner Anhaltung Deliktsgut auf sich (UA act. 56), entsprechend wäre eine Leugnung seiner Täterschaft ohnehin aussichtslos gewesen. Aufgrund der örtlichen und zeitlichen Nähe zwischen den vom Beschuldigten anerkannten Delikte in Wallbach und den bestrittenen Delikten sowie die Ähnlichkeit im Vorgehen bei den einzelnen Taten schloss die Vorinstanz auf den Beschuldigten als Täter (vorinstanzliches Urteil, E. 4.2.1.). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen: Dem Polizeibericht (UA act. 56) ist zu entnehmen, dass am 17. Mai 2023 um 1:46 Uhr in der Nacht ein Anwohner der Polizei gemeldet hatte, dass eine komplett schwarz gekleidete Person mit einer dunklen Mütze von Fahrzeug zu Fahrzeug gehen und versuchen würde, diese zu öffnen. Anlässlich der Nahfahndung konnte der Beschuldigte am Bahnhof Mumpf angehalten werden. In seinem Rucksack wurde ein gelbes Tupperware mit Hartgeld gefunden, welches zuvor aus einem Fahrzeug entwendet worden war (vgl. UA act. 537). Der Beschuldigte trug dabei unter seiner beigen Trainerhose eine weitere schwarze Trainerhose und führte im Rucksack zwei Mützen mit sich (UA act. 56). Die Erscheinung des Beschuldigten lässt sich damit mit der gemeldeten Person in Einklang bringen. Nach seiner anfänglichen Bestreitung sämtlicher Tatbeteiligung (UA act. 73), anerkannte der Beschuldigte später (UA act. 577 f.) diejenigen Taten, welche ihm anhand von DNA-Spuren resp. des bei ihm gefundenen Deliktsguts (Tupperware) ohnehin haben nachgewiesen werden können (UA act. 383, 404 und 534 i.V.m. 56). Sein Vorgehen -7- bestand dabei jeweils darin, entweder die unverschlossene Fahrzeugtüre geöffnet (UA act. 533) oder sich mittels Einschlagens des Dreiecksfensters Zugriff ins Wageninnere verschafft zu haben (UA act. 373 und 388). Auf diese Weise hatte er bereits zuvor mehrere, von ihm anerkannte Diebstähle aus Autos verübt (vgl. z.B. UA act. 164, 191, 217, 242, 269 und 292). Anlässlich seiner Anhaltung hatte der Beschuldigte sodann zahlreiche Gegenstände bei sich, welche vermutungsweise von Diebstählen herrühren (Tissot Uhr, Parfumfläschchen, Goldbarren, Fingerring etc.; UA act. 63 f.). Anlässlich der Befragung vor Obergericht erklärte der Beschuldigte zwar, dass diese Gegenstände ihm gehören würden (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6), was aber als Schutzbehauptung zu werten ist. Weder hat er sein Eigentum an jenen Gegenständen im Laufe des Verfahrens geltend gemacht noch erscheint plausibel, dass eine mit Geldproblemen zu kämpfende Person mit einem Goldbarren nachts herumspaziert. Die Gemeinde Wallbach ist eine kleine Gemeinde mit ca. 2'000 Einwohnern und sämtliche Autoeinbrüche geschahen in einigen wenigen Strassen um den Friedhof herum. Die Wahrscheinlichkeit, dass im gleichen Zeitraum, im gleichen Dorf und in den gleichen Strassen eine andere Person auf die gleiche Art und Weise auf Diebestour gegangen ist, ist verschwindend klein und rein hypothetischer Natur. Die Vorfälle gemäss den Dossiers 15- 24 und 26 haben erwiesenermassen in der Nacht vom 16. auf den 17. Mai 2023 stattgefunden und die Ausführungen des Beschuldigten dazu, dass er in jener Nacht bei einem flüchtig bekannten Arbeitskollegen in Wallbach von 1 Uhr ca. zwei Stunden geschlafen habe und dann mit dem Zug zurück nach Liestal habe fahren wollen (GA act. 91 ff.), sind abstrus und nicht nachvollziehbar und entsprechend als Schutzbehauptungen zu werten. Dem Beschuldigten selber sind auch keine aufgebrochenen Autos oder andere umherschleichende Personen aufgefallen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Aufgrund sämtlicher eben aufgeführter Umstände ist für das Obergericht zweifellos erstellt, dass der Beschuldigte für sämtliche (versuchten) Diebstähle aus Autos und Sachbeschädigungen an Autos in Wallbach in der Nacht vom 16. auf den 17. Mai 2023 gemäss Anklage verantwortlich ist. In Bezug auf den (versuchten) Einschleichdiebstahl in den Keller der Liegenschaft an der W-Strasse in Wallbach (Dossier 23) lässt sich die Täterschaft des Beschuldigten hingegen nicht erstellen. Zum einen gibt es keine konkreten Beweise oder Indizien, welche auf den Beschuldigten hinweisen. Eine offenstehende Tür und brennendes Licht sind zwar ein Hinweis für ein möglicherweise rechtswidriges Eindringen, jedoch ist auch nicht auszuschliessen, dass ein Bewohner jener Liegenschaft die Lichter angelassen und die Türe offen gelassen hat. Entsprechende Abklärungen wurden jedoch, soweit den Akten zu entnehmen, nicht gemacht (vgl. UA act. 503 ff.). Sodann befindet sich der Tatort etwas entfernt von den übrigen Tatorten. Entsprechend ist aufgrund der Beweislage der -8- Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» vom Vorwurf des versuchten Einschleichdiebstahls gemäss Anklageziffer 24 freizusprechen. 2.4.3. Erneut nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche rechtliche Würdigung und Subsumtion der Handlungen unter die Tatbestände des (versuchten) Diebstahls und der Sachbeschädigung (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 4.2.1, 4.2.3 und 4.2.4), was auch vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt wird, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Zur Gewerbsmässigkeit des Diebstahls sogleich. 2.5. 2.5.1. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung aufgrund des geringfügigen Deliktsbetrags gegen die Qualifikation der Diebstähle als gewerbsmässig (Plädoyer des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, S. 23 f.). 2.5.2. Der Täter handelt gewerbsmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung], wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist jedoch, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 m.w.H.). Hat der Täter sowohl vollendete und versuchte gleichartige Delikte begangen und dabei gewerbsmässig gehandelt, liegt ein Kollektiv- verbrechen vor, das die vollendeten wie auch die versuchten Taten umfasst (BGE 123 IV 113 E. 2d). -9- 2.5.3. Der Beschuldigte hat insgesamt 20 Diebstähle begangen, wobei es in 11 Fällen beim Versuch geblieben ist. Er hat zwischen dem 20. März 2023 und 17. Mai 2023 einen Deliktsbetrag von rund Fr. 640.00 und 380 Euro erbeutet. Damit hat er innerhalb von zwei Monaten umgerechnet rund Fr. 1'000.00 auf seinen Diebestouren erbeutet. Es ist zudem erstellt, dass er zumindest in Wallbach sehr effizient vorgegangen ist, indem er von Auto zu Auto gegangen ist und ausprobiert hat, ob er allenfalls auch auf ein unverschlossenes Fahrzeug stösst. Aufgrund seiner Vorgehens- weise ist daher auch davon auszugehen, dass wenn er nicht verhaftet worden wäre, eine Vielzahl von weiteren Diebstählen verübt oder zumindest versucht hätte. Dabei hat sich seine Absicht offenkundig darauf gerichtet, möglichst viel zu erbeuten. Der Beschuldigte erklärte, für Arbeit in die Schweiz gekommen zu sein und hier in einem Schlachthof und auf einer Baustelle in Liestal gearbeitet und dabei ca. Fr. 1'200.00 bis Fr. 1'300.00 monatlich verdient zu haben (GA act. 87; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3). In Rumänien sei er auch erwerbstätig gewesen und habe rund 700 Euro pro Monat verdient (UA act. 74). Damit erhellt, dass sein durch Diebestouren generiertes «Einkommen» von monatlich rund Fr. 500.00 einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung darstellt. Ohnehin reicht für das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit aus, dass mit den Diebstählen lediglich ein Nebenerwerb erzielt wird. Mithin schliesst der Umstand, dass der Täter auch über ein legales Erwerbseinkommen verfügt hat, die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nicht aus, zumal die Relation der deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbs- einkommen nach der Rechtsprechung irrelevant ist (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 und E. 2.4.1; BGE 129 IV 253 E. 2.1; BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; je mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte gab sodann auch unumwunden zu, dass er die Autoeinbrüche gemacht habe, da er Geld gebraucht habe, um seine Familie in Rumänien zu unterstützen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht dem Qualifikations- merkmal der Gewerbsmässigkeit auch nicht entgegen, dass bei einzelnen Taten die Geringwertigkeitsgrenze von Fr. 300.00 i.S.v. Art. 172ter StGB nicht erreicht wurde. Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit erfasst als rechtliche Bewertungseinheit mehrere Delikte und den daraus resultierenden respektive beabsichtigten Deliktserlös (Urteil des Bundes- gerichts 6B_253/2016 vom 29. Mai 2017 E. 2.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6G_3/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2 und 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). - 10 - Nach dem Dargelegten erweist sich das Handeln des Beschuldigten als gewerbsmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB und seine Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich zusammenfassend des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB [in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung], der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Die Vorinstanz hat ihn zusammen mit der widerrufenen Freiheitsstrafe von 100 Tagen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Februar 2023) mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten bestraft. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Der Beschuldigte verfügt über eine einschlägige Vorstrafe (Strafregisterauszug UA act. 17 f.). Der Beschuldigte hat bereits damals die gleiche Vorgehensweise in Bezug auf Diebstähle aus Autos an den Tag gelegt (vgl. Strafbefehl, UA act. 35 ff.) und wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt. Dies hat den Beschuldigten jedoch nicht davon abgehalten, während der Probezeit erneut auf gleiche Art und Weise zu delinquieren. Er ist dazu sogar extra erneut in die Schweiz eingereist. Angesichts dieser Tatsachen erweist sich eine Geldstrafe als offensichtlich unzweckmässig. Für sämtliche Straftaten ist somit eine Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3). 3.4. 3.4.1. Die Einsatzstrafe ist für die schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich dabei qua Strafrahmen und den konkreten Verhältnissen um den gewerbsmässigen Diebstahl. Der gewerbsmässige Diebstahl wird gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB [in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung] mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Ausgangspunkt für die Strafzu- messung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). - 11 - Durch Art. 139 StGB wird das Vermögen geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2014 E. 1.5.3). Der Beschuldigte verübte während einer vergleichsweise kurzen Dauer von rund zwei Monaten (20. März 2023 bis 17. Mai 2023) bei sechs Gelegenheiten 20, teilweise versuchte Diebstähle. Er delinquierte in verschiedenen Kantonen in verschiedenen Gemeinden und er wurde erst durch polizeiliche Intervention gestoppt. Insgesamt erbeutete er dabei vorwiegend Bargeld in der Höhe von umgerechnet rund Fr. 1'000.00. Obschon sich dieser Deliktsbetrag im Rahmen der qualifizierten Begehungsform der Gewerbsmässigkeit als relativ gering erweist und im Zusammenhang mit Vermögensdelikten immer (noch) höhere Schadenssummen denkbar sind, handelt es sich dabei um eine nicht zu bagatellisierende Summe, zumal aufgrund seiner Vorgehensweise ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten auf eine deutlich höhere Summe richtete als die effektiv erbeutete Deliktssumme, was auch für die versuchten Diebstähle gilt. Diesbezüglich ist im Rahmen der Strafzumessung vom vollendeten Delikt auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Das versuchte Verbrechen oder Vergehen ist zwar grundsätzlich mit milderer Strafe bedroht als das vollendete (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB), dieser Grundsatz erleidet indessen gewisse Ein- schränkungen, wo der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte begangen und dabei gewerbsmässig gehandelt hat. In diesem Fall liegt ein Kollektivverbrechen vor, das sowohl alle gewerbsmässigen wie auch einzelne nicht gewerbsmässige Handlungen und sowohl die vollendeten wie auch die versuchten Taten umfasst. Der Versuch geht hier im vollendeten gewerbsmässigen Kollektivdelikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d). Es ist deshalb hinsichtlich des beim Versuch angestrebten Taterfolgs im Rahmen der Gewerbsmässigkeit bei der Strafzumessung zu vernachlässigen, dass es bei einem Versuch geblieben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2). Damit ist hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen von einem leichten bis mittelschweren Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung weist auf eine gewisse Planung und Vorbereitung hin. So führte der Beschuldigte anlässlich seiner Anhaltung einen Rucksack mit sich, in welchem er u.a. zwei Mützen verstaut hatte, und er trug unter seiner beigen Trainerhose eine schwarze Hose (UA act. 68), weshalb nicht von einem spontanen Entschluss zur Tatbegehung auszugehen ist, zumindest hinsichtlich der Diebstähle in Wallbach in der Nacht vom 16. auf den 17. Mai 2023 nicht. Das Vorgehen an sich zeugte sodann von wenig Raffinesse, indem sich der Beschuldigte grossmehrheitlich durch simples Fenstereinschlagen - 12 - Zugriff in die Fahrzeuge verschafft hat und teilweise auch unverschlossene Fahrzeuge vorfand. Damit ist er nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Diebstahls hinausgegangen. Nicht zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte bei den Tatbegehungen die Seitenscheiben von Fahrzeugen bzw. die Terrassentüre beim Einbruch in Basel beschädigt hat, da der damit einhergehende Unrechtsgehalt bereits durch die für die Sachbeschädigung auszusprechende Strafe erschöpfend abgegolten wird. Dass der Beschuldigte aus rein monetären Gründen gehandelt hat, ist jedem Vermögensdelikt immanent und wird beim gewerbsmässigen Diebstahl bereits für die Annahme der Gewerbsmässigkeit vorausgesetzt. Dieser Umstand darf deshalb bei der Tatkomponente nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016, E. 4.2). Der Beschuldigte hat über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Es mag durchaus zutreffen, dass der Beschuldigte in der Schweiz als billiger illegaler Arbeiter beschäftigt worden ist und er sich vor der Lohnauszahlung in einer schwierigen finanziellen Situation befunden hat (vgl. UA act. 91). Unklar bleibt zudem, ob er, wie er selbst ausführt, über eine zu ernährende Familie in Rumänien verfügt. Zudem ist er offenbar einer Arbeit nachgegangen und hat dabei immerhin Fr. 1'200.00 bis Fr. 1'300.00 verdient (UA act. 87 und 585), was angesichts der geringeren Lebenshaltungskosten in Rumänien einen namhaften Betrag dargestellt hätte. Der Beschuldigte hat sich dennoch bewusst für den aus seiner Sicht einfachsten Weg entschieden, um an Geld zu gelangen. Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, das fremde Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und der davon erfassten Handlungen und Deliktssummen von einem nicht mehr leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszugehen. 3.4.2. In Bezug auf die begangenen Sachbeschädigungen ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat insgesamt bei 12 Autos eine Scheibe, vornehmlich das kleine seitliche Dreiecksfenster, eingeschlagen und beim Einbruch in Basel eine Terrassentür aufgewuchtet. Die Höhe des verursachten Schadens wurde von der Staatsanwaltschaft pro eingeschlagene Scheibe - 13 - auf durchschnittlich Fr. 500.00 geschätzt, was angesichts der Massgeblichkeit des Zeit- und nicht des Neuwerts als zu hoch erscheint. Dass jeweils ein Sachschaden entstanden ist, ist – zumindest was die anerkannten Sachverhalte betrifft – unumstritten. Sodann ist in den übrigen erstellten Sachverhalten ein Sachschaden (eingeschlagene Autoscheiben und eine aufgewuchtete Terrassentüre) zweifellos belegt. Der gesamte Sachschaden dürfte sich insgesamt zwischen Fr. 1'000.00 und Fr. 3'000.00 bewegen. Die einzelnen Schadenssummen liegen vorliegend grösstenteils im Bagatellbereich. Die Anwendung von Art. 172ter StGB entfällt jedoch, wenn die Sachbeschädigung notweniges Begleitdelikt des gewerbsmässigen Diebstahls ist. Diesem Verhalten fehlt der Bagatellcharakter (BGE 123 IV 113 E. 3g). Entsprechend ist hinsichtlich der einzelnen Sachbeschädigungen abhängig vom jeweils verursachten Sachschaden von einem vergleichsweise noch leichten Taterfolg auszugehen. Das Vorgehen des Beschuldigten war (mit Ausnahme des Aufwuchtens der Terrassentür) stets dasselbe: Er hat vornehmlich das kleine dreieckige Seitenfenster der Fahrzeuge eingeschlagen. Die Art und Weise des Vorgehens ist somit nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich allerdings neutral auswirkt. Hinsichtlich des Masses an Entscheidungsfreiheit kann auf die obigen Erwägungen beim gewerbsmässigen Diebstahl verweisen werden. Insgesamt ist – bei isolierter Betrachtung der jeweiligen Sach- beschädigungen – von einem jeweils noch knapp leichten Verschulden und entsprechenden Einzelstrafen von je einem Monat auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Sachbeschädigungen nicht primäres Ziel des Beschuldigten waren, sondern eine notwendige Begleiterscheinung der Diebstähle. Die Sachbeschädigungen standen somit allesamt in einem engen situativen und zeitlichen Zusammenhang mit den Diebstählen, auch wenn grundsätzlich verschiedene Rechtsgüter betroffen waren. Entsprechend geringer fällt bei der Bildung der Gesamtstrafe der Gesamtschuldbeitrag aus. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um insgesamt 6 Monate auf 24 Monate. 3.4.3. In Bezug auf den Hausfriedensbruch ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist in der Nacht vom 20. auf den 21. März 2023 in ein Einfamilienhaus in Basel durch die aufgewuchtete Terrassentür eingedrungen und hat verschiedene Zimmer nach Diebesgut durchsucht. Es wurden auch Schubladen aus dem Schlafzimmer ins Wohnzimmer genommen. Dies geschah, während die Bewohnerin in ihrem Schlafzimmer geschlafen hatte. Die Handlung des Beschuldigten ist damit - 14 - klar über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Dadurch hat der Beschuldigte nicht nur die Privatsphäre der Hausbewohnerin verletzt, sondern diese auch in höchstem Masse in ihrem Sicherheitsgefühl getroffen. Diese Folgen der Straftat sind für die Betroffenen vielfach gravierender als der eigentliche Diebstahlschaden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015, E. 1.3). Der Umstand allein, dass der Hausfriedensbruch mit der Absicht der Diebstahlsbegehung begangen worden ist, ist ausser Acht zu lassen, da dies gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016, E. 1.4.1). Zuungunsten des Beschuldigten wirkt sich jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über welches er verfügte. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und – bei einer isolierten Betrachtung – einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Hausfriedensbruch in einem engen situativen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Diebstahl stand, entsprechend fällt der Gesamtschuldbeitrag geringer aus. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um weitere 3 Monate auf 27 Monate. 3.4.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Februar 2023 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sach- beschädigung, Hehlerei und Betäubungsmittelkonsums zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen und einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. Diese teilweise einschlägige Vorstrafe ist straferhöhend zu berücksichtigen, da er nicht die notwendigen Lehren daraus gezogen hat und bereits kurz nach der Verurteilung erneut delinquiert hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin darf eine Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden (Urteil des Bundesgericht 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte zeigte sich im Verlauf der Untersuchung teilweise geständig. Sein Geständnis beschränkte sich jedoch auf diejenigen Delikte, die ihm aufgrund von DNA-Spuren ohnehin haben nachgewiesen werden können. Eine nachhaltige Einsicht und Reue, die über ein Bedauern seiner eigenen Situation hinausgeht, ist nicht ersichtlich. Zwar beteuerte er, dass es ihm leidtue und begründete seine Taten damit, dass er Geld für seine Familie gebraucht habe (vgl. GA act. 91), dabei scheint - 15 - ihn jedoch vor allem der Umstand zu reuen, dass er verhaftet worden ist. Somit kommt auch keine Strafminderung in Betracht, wie dies bei einem von Anfang an vollständig geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter der Fall ist. Hinsichtlich der persönlichen und familiären Situation des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren: Der Beschuldigte ist rumänischer Staatsbürger. Gemäss seinen Angaben lebt er mit seiner Frau zusammen, ist jedoch nicht mit ihr verheiratet (UA act. 74). Seine Partnerin sei taubstumm (UA act. 586 und GA act. 87). Über die Anzahl seiner Kinder machte er widersprüchliche Angaben; er habe zwei Kinder (UA act. 74) oder auch nur ein Kind (UA act. 585 und GA act. 87 und 89; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2). Sodann führte der Beschuldigte aus, von Beruf Metzger zu sein (UA act. 585). Seine gesamte Familie und diejenige seiner Frau wohnen in Rumänien (UA act. 74), wo er zusammen mit seiner Frau und Kind(er) bei seinen Schwiegereltern lebt (UA act. 585). Der Freiheitsentzug bewirkt für jede sozial integrierte Person eine Härte und führt insoweit zu keiner Strafminderung; eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren. Die Täterkomponente ist im Umfang von einem Monat straferhöhend zu berücksichtigen. 3.5. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht eine Strafe von 28 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 3.6. 3.6.1. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei einer Schlechtprognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). - 16 - Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufsstrafe) erfordert sodann eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3). 3.6.2. Dem Beschuldigten wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 6. Februar 2023 für die Freiheitsstrafe von 100 Tagen der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren gewährt. Der Beschuldigte hat die vorliegenden Delikte nur gerade knapp zwei Monate nach dieser Verurteilung und somit während der Probezeit begangen. 3.6.3. Dem Beschuldigten ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Nach der Verurteilung vom 6. Februar 2023 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen und einer Busse von Fr. 600.00 wegen u.a. mehrfachen Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung, indem er die Scheiben von Autos eingeschlagen und Wertsachen aus den Fahrzeugen entwendet hat, hat der Beschuldigte quasi nahtlos auf gleiche Art und Weise weiter delinquiert. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Lebensumstände des Beschuldigten zukünftig so zu ändern vermögen, um ihn von illegalen Tätigkeiten abzuhalten. Der Beschuldigte hatte gemäss seinen Angaben eine Arbeitsstelle in der Schweiz und einen Lohn bezogen, doch selbst dies hat ihn nicht davon abgehalten, auf Diebestouren zu gehen. Es muss mithin davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bei erneuten Geldsorgen wieder deliktische Taten begehen wird. Vor diesem Hintergrund ist die neu auszusprechende Strafe unbedingt auszusprechen und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Februar 2023 für die Freiheitsstrafe von 100 Tagen gewährte bedingte Vollzug ist zu widerrufen. 3.6.4. In Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB wäre mit der für die neu begangenen Straftaten ausgefällten Freiheitsstrafe von 28 Monaten und der Widerrufsstrafe von 100 Tagen in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch unterbleiben kann. Mithin bleibt es bei - 17 - der von der Vorinstanz ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten. 3.7. Dem Beschuldigten ist die Dauer der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 307 Tagen (17. Mai 2023 bis 18. März 2024) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). Ebenfalls anzurechnen ist die im Zusammenhang mit der Widerrufsstrafe ausgestandene Untersuchungshaft von 1 Tag. 4. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von 10 Jahren wurde mit Berufung nicht angefochten. Nachdem es vorliegend ohnehin bei den Schuldsprüchen des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB) und des Diebstahls i.V.m. mit Hausfriedensbruch (Art. 66a Abs. a lit. d StGB) bleibt, liegen weiterhin zwei Anlasstaten für die obligatorische Landesverweisung vor und es ist nicht weiter auf die Landesverweisung einzugehen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass er hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Anklageziffer 24 (Dossier 23) freigesprochen wird. Es handelt sich dabei jedoch um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt und die Strafzumessung bleibt unverändert. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die gemäss § 18 Abs. 1 VKD auf Fr. 4'000.00 festzu- setzenden obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 5.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Sämtliche bis zum 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen sind mit Fr. 200.00 sowie einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 % und sämtliche ab dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen mit Fr. 220.00 sowie einem Mehrwertsteuersatz - 18 - von 8.1 % zu entschädigen (zur Anwendbarkeit des per 1. Januar 2024 revidierten Anwaltstarifs: siehe als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweis). Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 14'224.40 entschädigt worden ist, bestens vertraut. Mit Berufung wurde im Wesentlichen das Gleiche wie vor Vorinstanz vorgebracht, was sich grundsätzlich im Bestreiten der Täterschaft des Beschuldigten erschöpfte. Der mit Kostennote vom 18. März 2024 geltend gemachte Aufwand von 26.73 Stunden erweist sich daher als klar überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Der Aufwand im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Urteil sowie die bei der Vorinstanz zu erfolgende Berufungsanmeldung ist nicht im Berufungsverfahren geltend zu machen und abzugelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_463/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 2). Im Berufungsverfahren kann nur der angemessene Aufwand ab Rechtshängigkeit beim Berufungsgericht, d.h. aus Sicht des amtlichen Verteidigers ab Berufungserklärung, entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Dadurch ergibt sich eine Kürzung um 3.82 Stunden, einzig die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Antrag auf vorzeitigen Strafvollzug sind hier zu entschädigen. Sodann sind nur die notwendigen Besprechungen und Kontakte mit der beschuldigten Person zu entschädigen. Nicht ersichtlich ist vorliegend, weshalb nach Berufungserklärung noch zwei persönliche Treffen zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem Beschuldigten nötig gewesen wären, zumal sich die Verteidigungsstrategie und die Vorbringen im Berufungsverfahren nicht von denen im erstinstanzlichen Verfahren unterschieden. Entsprechend ist die Besprechung mit dem Beschuldigten - 19 - vom 15. März 2024 inkl. Weg nicht zu entschädigen und die Kostennote um weitere 3.33 Stunden zu kürzen. Nicht zu entschädigen sind zum einen anwaltliche Kürzestaufwände wie die Kenntnisnahme der kurzen Verfügungen und der Vorladung des Obergerichts am 6. Dezember 2023 (0.08 Stunden), 13. Dezember 2023 (0.08 Stunden) und 18. Januar 2024 (0.08 Stunden) sowie Sekretariats- arbeiten wie das Bestellen von Akten (am 15. März 2024: 0.08 Stunden). Zum anderen sind diverse als «Kurzbrief an Klient» geltend gemachte Aufwände im Zusammenhang mit einer Eingabe ans oder vom Gericht erfolgt, mithin wird es sich dabei zum Zustellungen zur Kenntnis dieser Eingaben an den Beschuldigten handeln. Solche Orientierungskopien werden als Sekretariatsarbeiten grundsätzlich nicht entschädigt, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten sind, ausgenommen die dafür notwendigen Auslagen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 17 129 vom 21. November 2017 E. 2.2c; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 16 83 vom 5. Juli 2016 E. 2.5.5; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO), 3. Aufl. Zürich 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 4.9). Der Aufwand ist dementsprechend um 0.57 Stunden zu kürzen. Betreffend die Reisezeit ist eine halbe Stunde pro Weg zu entschädigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8), die höheren geltend gemachten Aufwände sind entsprechend zu kürzen (am 19. Januar 2024 um 0.33 Stunden; am 18. März 2024 um 0.17 Stunden). Der geltend gemachte Aufwand für die Berufungsverhandlung ist an die effektive Dauer anzupassen. Angemessen ist ein Aufwand von insgesamt 3 Stunden inkl. Nachbesprechung. Damit ergibt sich bis zum 31. Dezember 2023 ein zu entschädigender Aufwand von 2.34 Stunden à Fr. 200.00. Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen von Fr. 14.05 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7 %. Ab dem 1. Januar 2024 ist ein Aufwand von 14.67 Stunden à Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 171.05 (1/2 der Fahrspesen: Fr. 74.20; Spesenpauschale 3 %: Fr. 96.85) mit einem Mehrwertsteuersatz von 8.1 % zu entschädigen. Hinzukommen die Dolmetscherkosten vom 19. Januar 2023 von Fr. 198.50. Im Gesamtbetrag ergibt sich eine auf Fr. 4'400.00 gerundete Entschädigung. Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 20 - 5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wird vorliegend hinsichtlich der Dossiers 8-12 sowie 23 freigesprochen, im Übrigen jedoch gemäss Anklage schuldig gesprochen. Betreffend die Dossiers 8-12 (gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfache Sachbeschädigung in der Nacht vom 13. auf den 14. Mai 2023 in Rheinfelden) liegt ein eigener Sachverhaltskomplex vor. Die diese Tatvorwürfe betreffenden Unter- suchungshandlungen stehen in keinem Zusammenhang mit den restlichen Untersuchungshandlungen, wo ein Schuldspruch erfolgte. Entsprechend sind dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu 7/8 aufzuerlegen und im Umfang von 1/8 auf die Staatskasse zu nehmen. 5.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). - 21 - Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zu 7/8 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung betreffend die Dossiers 8-12 sowie vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs betreffend das Dossier 23. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB [in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung]; - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB; - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 46 Abs. 1 StGB als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.2. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. 3.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Februar 2023 für die Freiheitsstrafe von 100 Tagen gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Die Widerrufsstrafe bildet Bestandteil der Gesamtstrafe gemäss Ziff. 3.1. 3.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 307 Tagen (17. Mai 2023 bis 18. März 2023) sowie der im - 22 - Zusammenhang mit der Widerrufsstrafe ausgestandene Tag Unter- suchungshaft, insgesamt somit 308 Tage, werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Das beschlagnahmte Haschisch (ca. 1 Gramm) wird eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5.2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden der Repol Unteres Fricktal überwiesen: - Armbanduhr Tissot - Fingerring Gelbgold - Goldbarren 50g - 4 Jetons - Parfum Joop - Parfum Emporio Armani - Powerbank Chimpy inkl. Kabel Ein allfälliger Verwertungserlös wäre nach Abzug der Verwertungskosten der Gerichtskasse zur Deckung der Verfahrenskosten zu überweisen. 5.3. Das beschlagnahmte Bargeld (Fr. 2'153.45, Euro 493.25, Pfund 70.00, USD 689.00, Kuna 92.35, Dirham 41.00, Lira 220.00) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 30.00 zu bezahlen. 6.2. Im Übrigen werden die Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. - 23 - 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'400.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 16'314.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 3'150.00) werden dem Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 14'274.75 auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 14'224.40 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von 7/8 von Fr. 13'230.20, d.h. Fr. 11'576.45, zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 24 - Aarau, 18. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six L. Stierli