Zudem ist der anwaltlich vertretene Beschuldigte hinsichtlich seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und § 9 Abs. 1 sowie Abs. 2bis AnwT; § 13 AnwT). Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der frei mandatierten Verteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO -6-