Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten als begründet und er ist – entgegen der Vorinstanz – von Schuld und Strafe freizusprechen. Ist der Beschuldigte freizusprechen, ist die auf die Strafzumessung beschränkte Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).