«vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, ein Motorfahrzeug einer Person überlassen, die nicht im Besitze des erforderlichen Führerausweises» sei. Der in Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG die fahrlässige Tatbegehung umschreibende Passus «oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann», dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat, findet sich in der Anklage nicht. Auch im konkret angeklagten Sachverhalt, der im Strafbefehl unter «Vorgehen» aufgeführt wird, findet sich kein Vorwurf einer fahrlässigen Tatbegehung bzw. einer pflichtwidrigen Unaufmerksamkeit.