Offen bleiben kann, ob der Beschuldigte fahrlässig gehandelt hat. Denn der Beschuldigte bringt zurecht vor, dass ihm mit der Anklage fahrlässiges Handeln nicht vorgeworfen worden ist. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten im zur Anklage erhobenen Strafbefehl nach Nennung von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG vielmehr ausschliesslich vorgeworfen, er habe -5-