Ebenso ist unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte bei der Übergabe des persönlichen Fahrzeuges an C._____ im September 2022 keine Kenntnis davon hatte, dass Letzterer nicht mehr im Besitz eines gültigen Führerausweises war (vorinstanzliches Urteil E. 2.2.3; vgl. Aussagen des Beschuldigten: act. 15/12, 24.3/17, 64; Aussage von C._____: act. 23/49). Der objektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG ist damit erfüllt. 3.2. Mit der Vorinstanz fällt die vorsätzliche Tatbegehung gestützt auf den erstellten Sachverhalt ausser Betracht (vorinstanzliches Urteil E. III/2.2.3).