3. 3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte als Verantwortlicher für die Fahrzeugflotte der B._____ AG am 1. September 2022 den Personenwagen Mercedes Benz mit dem Kennzeichen AG […] zur Benützung als persönlich zugewiesenes Geschäftsfahrzeug an C._____ übergeben hat, dessen Führerausweis auf Probe zu dieser Zeit seit dem 18. Juni 2022 abgelaufen war. Ebenso ist unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte bei der Übergabe des persönlichen Fahrzeuges an C._____ im September 2022 keine Kenntnis davon hatte, dass Letzterer nicht mehr im Besitz eines gültigen Führerausweises war (vorinstanzliches Urteil E. 2.2.3;