3.3. Die Berufungsverhandlung fand am 26. Februar 2024 statt. Der Beschuldigte hielt an seinen Berufungsanträgen fest und beantragte die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihren Anschlussberufungsanträgen fest und beantragte die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen fahrlässiger Überlassung eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erfreulichen Ausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG) verurteilt.