Dieses Verfahren ist strafbar gemäss: Dem oben aufgeführten Gesetzesartikel sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. . Einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 240.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 3'000.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 900.00 Rechnungsbetrag CHF 3'900.00