Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2023.291 (ST.2023.63; STA.2023.1473) Urteil vom 26. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1979, von Courtepin, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner, […] Gegenstand Fahren ohne Berechtigung (Überlassen eines Fahrzeugs) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 27. April 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegen den Beschuldigten den folgenden Strafbefehl: […] Sachverhalt: Überlassen eines Motorfahrzeuges an Person ohne Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, ein Motorfahrzeug einer Person überlassen, die nicht im Besitze des erforderlichen Führerausweises ist. Begangen: Ort: […] Q._____, R-weg […], Firmensitz der B._____ AG Zeitraum: Donnerstag, 1. September 2022, bis Freitag, 30. September 2022 Fahrzeug: Personenwagen AG […], Mercedes Vorgehen: Der Beschuldigte ist innerhalb der B._____ AG, R-weg […], […] Q._____, verantwortlich für die Fahrzeugflotte. In dieser Funktion hat er im Zeitraum vom 1. September 2022 bis 30. September 2022 den Personenwagen AG […] C._____ (separates Verfahren) zur Benutzung übergeben, obwohl dieser nicht im Besitz eines dafür erforderlichen Führerausweises ist. C._____ lenkte denn auch am 19. November 2022 das erwähnte Fahrzeug, obwohl sein Führerausweis auf Probe am 18. Juni 2022 abgelaufen war. Dieses Verfahren ist strafbar gemäss: Dem oben aufgeführten Gesetzesartikel sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. . Einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 240.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 3'000.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 900.00 Rechnungsbetrag CHF 3'900.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. […] -3- 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten fällte am 21. September 2023 auf Einsprache gegen den Strafbefehl hin folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis i.S. des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 230.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 1'150.00. 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag vollzogen. 4. Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 1'000.00 Gerichtsgebühr Fr. 1'000.00 andere Auslagen Fr. 30.00 Total Fr. 2'030.00 Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten auferlegt, somit insgesamt Fr. 2'030.00. 5. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 15. Dezember 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 8. Januar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Geldstrafe sei auf 60 Tagessätze à Fr. 240.00 und die Verbindungsbusse auf Fr. 3'000.00 zu erhöhen. -4- 3.3. Die Berufungsverhandlung fand am 26. Februar 2024 statt. Der Beschuldigte hielt an seinen Berufungsanträgen fest und beantragte die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihren Anschlussberufungsanträgen fest und beantragte die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen fahrlässiger Überlassung eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erfreulichen Ausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG) verurteilt. 2. Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG macht sich strafbar, wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat. 3. 3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte als Verantwortlicher für die Fahrzeugflotte der B._____ AG am 1. September 2022 den Personenwagen Mercedes Benz mit dem Kennzeichen AG […] zur Benützung als persönlich zugewiesenes Geschäftsfahrzeug an C._____ übergeben hat, dessen Führerausweis auf Probe zu dieser Zeit seit dem 18. Juni 2022 abgelaufen war. Ebenso ist unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte bei der Übergabe des persönlichen Fahrzeuges an C._____ im September 2022 keine Kenntnis davon hatte, dass Letzterer nicht mehr im Besitz eines gültigen Führerausweises war (vorinstanzliches Urteil E. 2.2.3; vgl. Aussagen des Beschuldigten: act. 15/12, 24.3/17, 64; Aussage von C._____: act. 23/49). Der objektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG ist damit erfüllt. 3.2. Mit der Vorinstanz fällt die vorsätzliche Tatbegehung gestützt auf den erstellten Sachverhalt ausser Betracht (vorinstanzliches Urteil E. III/2.2.3). Offen bleiben kann, ob der Beschuldigte fahrlässig gehandelt hat. Denn der Beschuldigte bringt zurecht vor, dass ihm mit der Anklage fahrlässiges Handeln nicht vorgeworfen worden ist. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten im zur Anklage erhobenen Strafbefehl nach Nennung von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG vielmehr ausschliesslich vorgeworfen, er habe -5- «vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, ein Motorfahrzeug einer Person überlassen, die nicht im Besitze des erforderlichen Führerausweises» sei. Der in Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG die fahrlässige Tatbegehung umschreibende Passus «oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann», dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat, findet sich in der Anklage nicht. Auch im konkret angeklagten Sachverhalt, der im Strafbefehl unter «Vorgehen» aufgeführt wird, findet sich kein Vorwurf einer fahrlässigen Tatbegehung bzw. einer pflichtwidrigen Unaufmerksamkeit. Es wird nur festgehalten, dass der Beschuldigte einen Personenwagen an C._____ übergeben habe, obwohl dieser nicht im Besitz eines dafür erforderlichen Führerausweises gewesen sei. Somit ist entgegen der Vorinstanz nicht zu prüfen, ob der Beschuldigte in Bezug auf die Übergabe des Fahrzeuges an C._____ fahrlässig gehandelt hat, denn ein Schuldspruch unter Annahme einer fahrlässigen Tatbegehung würde den Anklagegrundsatz mangels einer entsprechenden Sachdarstellung in der Anklageschrift verletzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2 sowie 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 2.3). Wenn es die Staatsanwaltschaft unterlässt, dem Beschuldigten die Tatbe- standsvariante der fahrlässigen Tatbegehung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG vorzuwerfen bzw. in der Anklageschrift alle tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich ein fahrlässiges Handeln (möglicherweise) ergeben könnte, sondern es dabei belässt, dem Beschuldigten vorsätzliches Handeln vorzuwerfen, führt dies nicht zur Verpflichtung des Gerichts, der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Anklageänderung oder Anklageerweiterung zu geben (BGE 149 IV 42 E. 3; BGE 148 IV 124 E. 2.6.7; Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.5), zumal es vorliegend nicht um eine schwere Straftat geht. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten als begründet und er ist – entgegen der Vorinstanz – von Schuld und Strafe freizusprechen. Ist der Beschuldigte freizusprechen, ist die auf die Strafzumessung beschränkte Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Zudem ist der anwaltlich vertretene Beschuldigte hinsichtlich seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und § 9 Abs. 1 sowie Abs. 2bis AnwT; § 13 AnwT). Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der frei mandatierten Verteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO -6- in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung). Sämtliche bis zum 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen sind mit Fr. 220.00 sowie einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 % und sämtliche ab dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen mit Fr. 240.00 sowie einem Mehrwertsteuersatz von 8.1 % zu entschädigen (zur Anwendbarkeit des per 1. Januar 2024 revidierten Anwaltstarifs: als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.62 vom 26. Januar 2024 E. 4.2.2). Für das Berufungsverfahren ist die Entschädigung gestützt auf die Kostennote der Verteidigerin – ergänzt um die effektive Dauer der Verhandlung, jedoch bei einem Stundenansatz gemäss Anwaltstarif sowie gesetzlicher Mehrwertsteuer (siehe vorstehend) – auf Fr. 1'993.75 festzusetzen. Für das erstinstanzliche Verfahren ist die Entschädigung gestützt auf die Kostennote der Verteidigerin – ohne Sekretariatsarbeit (Dossier-Eröffnung, Ablage Verfahrensakten, etc.) und bei einem Stundenansatz gemäss Anwaltstarif (siehe vorstehend) – auf Fr. 2'751.30 festzusetzen. 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. 2.1. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staats- kasse genommen. 2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'993.75 auszurichten. 2.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, der Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'751.30 auszurichten. -7- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann