5.2. Die Gerichtskasse Baden wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'415.35 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau diese Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Zustellung an: [...] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)