4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'582.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 1'721.35 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 21 - 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00, der Anklagegebühr von Fr. 950.00 sowie weiteren Auslagen von Fr. 167.90, insgesamt Fr. 3'117.90, werden dem Beschuldigten auferlegt.