zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 150.00, d.h. Fr. 15'000.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA abgesehen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 94.00, zusammen Fr. 1'594.00, werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 1'062.70 auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen.