Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Nachdem der Schuldspruch des mehrfachen Betrugs bestätigt wird, hat der Beschuldigte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 8.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 5'415.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ist mit Berufung nicht angefochten, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).