im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte unterliegt betreffend den Schuldpunkt und den Strafpunkt vollumfänglich. Er obsiegt hingegen in Bezug auf die Landesverweisung. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich somit, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.00 (§ 18 VKD) zu 2/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.