6.6. Aufgrund des Gesagten ist vorliegend zwar ein Härtefall zu bejahen, jedoch steht Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA einer Landesverweisung des Beschuldigten entgegen, weshalb davon abzusehen ist. Insbesondere stellt der Beschuldigte – wie gezeigt – keine gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dar. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei - 19 -