Überdies weist der Beschuldigte – je nach verfügbarer Arbeit – ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 75'000.00 bis Fr. 77'000.00 brutto und insofern stabile finanzielle Verhältnisse auf. Mithin erweist sich die finanzielle Situation des Beschuldigten nicht als möglicher Risikofaktor für eine neuerliche Delinquenz. Insgesamt kann dem Beschuldigten damit in Ermangelung konkreter objektiver Hinweise keine negative Prognose gestellt werden. Eine Landesverweisung ist damit mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nicht vereinbar.