146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, ist sein Verschulden – wie bereits erwähnt – auch in Würdigung des Deliktsbetrags von Fr. 10'626.60 im Lichte der Bezugsdauer von insgesamt vier Monaten noch als leicht einzustufen (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Da zudem bei den vorliegenden Betrugshandlungen (und ganz allgemein beim Betrug) unmittelbar nur das Vermögen und nicht besonders hohe Rechtsgüter wie die psychische, physische oder sexuelle Integrität betroffen ist, sind auch höhere Anforderungen an die Rückfallgefahr bzw. die Legalprognose zu stellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.4; 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.6).