Insofern besteht ein hohes öffentliches Interesse am Funktionieren der Sozialwerke und der sozialen Solidarität. Doch auch wenn sich der Beschuldigte des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, ist sein Verschulden – wie bereits erwähnt – auch in Würdigung des Deliktsbetrags von Fr. 10'626.60 im Lichte der Bezugsdauer von insgesamt vier Monaten noch als leicht einzustufen (vgl. E. 5.3.1 hiervor).