__ AG angestellt und ging einer befristeten Tätigkeit nach (GA act. 68). Der Beschuldigte steht damit in einem weisungsgebundenen Abhängigkeitsverhältnis, wobei er eine tatsächliche und echte Tätigkeit für einen anderen für eine bestimmte Zeit verrichtet und dafür ein Entgelt bezieht. Zwischendurch war er immer wieder arbeitslos. Wie ausgeführt, lassen aber weder unfreiwillige Arbeitslosigkeit noch der Umstand, dass der Beschuldigte Temporärarbeit leistet, seine Arbeitnehmereigenschaft entfallen. Die Arbeitnehmereigenschaft des Beschuldigten begründet somit die Anwendbarkeit des FZA gemäss Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 ff. Anhang I FZA. - 18 -