6.5.4. Der Beschuldigte, welcher über eine Niederlassungsbewilligung C und damit über ein Einreise- beziehungsweise Aufenthaltsrecht nach dem FZA verfügt (GA act. 63 f.), ist bei einem Temporärbüro angestellt, welches für ihn verschiedene Arbeiten vermittelt, wobei er ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 75'000.00 bis Fr. 77'000.00 brutto ausbezahlt erhält (GA act. 69). Zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung war er bei F._____ AG angestellt und ging einer befristeten Tätigkeit nach (GA act.