Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (Freizügigkeitsabkommen; SR 0.142.112.681) können die durch das FZA eingeräumten Rechte durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Dabei wird der Begriff der öffentlichen Ordnung als die Störung der sozialen Ordnung und Sicherheit, wie es jede Straftat darstellt, verstanden (BGE 145 IV 364 E. 3.5.1). Das FZA enthält keine strafrechtlichen Bestimmungen und ist kein strafrechtliches Abkommen. Mit dem FZA vereinbarte die Schweiz – pointiert formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer.