6.5. 6.5.1. Der Beschuldigte macht mit Berufung sodann geltend, er falle in den Anwendungsbereich von Art. 5 Anhang I FZA, weshalb die Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem betreffenden Abkommen zu prüfen sei (Berufungsbegründung Ziff. 5 S. 9 ff.). 6.5.2. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach dem Schweizer Recht. Ist wie hier nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich bei Staatsangehörigen eines EU- Staates – wie vorliegend beim Beschuldigten mit französischer - 16 -