Bei dieser Sachlage sind die hohen Anforderungen an einen schweren persönlichen Härtefall nicht erfüllt. Die mit der Ausweisung aus der Schweiz für den Beschuldigten verbundenen Nachteile halten sich in zumutbaren Grenzen, weshalb eine Landesverweisung für den Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall bewirkt. 6.4. Insgesamt liegt kein persönlicher schwerer Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, so dass die anschliessende Prüfung der Gegenüberstellung des privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung unterbleiben kann.