6.3.3. Eine Reintegration in Frankreich oder auch bei seiner Familie in Tunesien ist dem Beschuldigten zuzumuten. Der Aufbau einer beruflichen Existenz ist ihm auch in Frankreich oder Tunesien möglich, war er doch dort schon zwischen 2005 und 2014 arbeitstätig (GA act. 65). Mithin ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Reintegration in eines dieser Länder – gerade auch aufgrund seiner Muttersprachen Französisch und Arabisch – auf unüberwindbare Hindernisse stossen wird. Der Beschuldigte gab zwar anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an, eine Landesverweisung würde seine "Lebensprojekte kaputt" machen (GA act. 72).