vom Fitnessstudio – würden in der Schweiz leben (GA act. 66). Der Beschuldigte geht in der Schweiz zwar mehrheitlich einer Arbeit nach. Insgesamt geht seine berufliche Integration aber nicht über jene einer gewöhnlichen Integration hinaus, zumal das Nachgehen einer geregelten Arbeit alleine ohnehin nicht zur Annahme eines Härtefalls führen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.5).