Entgegen der amtlichen Verteidigung kann beim Beschuldigten bei dieser Ausgangslage nicht von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB die Rede sein. Die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend hat er in Tunesien und Frankreich verbracht und dort auch einen grossen Teil seiner Ausbildung gemacht. Seine Muttersprachen sind Französisch und Arabisch, welche er fliessend und unbestrittenermassen besser als Deutsch beherrscht. Mit der Kultur seiner Heimatländer Frankreich und Tunesien ist er mithin bestens vertraut. Der Beschuldigte lebt zwar aktuell in einer Beziehung in der Schweiz, ist aber nicht verheiratet und hat keine Kinder.