6.3.2. Eine Landesverweisung ist per se hart und einschneidend und kann Auswirkungen auf Beruf und das private Umfeld haben. Diese Folgen sind der Landesverweisung indes immanent und damit vom Gesetzgeber gewollt. Die Härtefallklausel ist eine Ausnahmeklausel. Der Ausländer, welcher eine Katalogtat verübt, ist grundsätzlich des Landes zu verweisen (vgl. E. 6.2 hiervor).