Ansonsten sei es mit der deutschen Sprache aber schwierig, weil er nicht viel verstehe (GA act. 67). Er habe zwar einmal einen Deutschkurs im Jahre 2000 besucht, als er ein erstes Mal in die Schweiz kam. Mit seiner damaligen Ehefrau habe er aber nur Französisch gesprochen (GA act. 67). Die Familie und Geschwister des Beschuldigten leben mehrheitlich in Tunesien, ein Bruder des Beschuldigten lebt in Frankreich; in der Schweiz lebt dagegen kein Familienmitglied (GA act. 65). Seine Familie in Tunesien besucht er durchschnittlich ein bis zwei Mal pro Jahr, wobei er seinen Bruder in Frankreich noch nie besucht hat (GA act.