und Arbeitslosentaggeld beziehen musste (GA act. 70). Ferner hat der Beschuldigte keine Schulden und verfügt über keine Betreibungen (GA act. 71). Gesundheitliche Einschränkungen hat der Beschuldigte keine (mehr) (GA act. 63). Der Beschuldigte lebt seit anfangs 2023 in einer Beziehung, Kinder hat er keine (GA act. 64). Er spricht fliessend Französisch und Arabisch (GA act. 63). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, zwar ein bisschen Schweizerdeutsch zu verstehen und reden zu können. Ansonsten sei es mit der deutschen Sprache aber schwierig, weil er nicht viel verstehe (GA act. 67).