Im Jahre 2000 kam der Beschuldigte ein erstes Mal in die Schweiz (GA act. 67). Grund für die Einreise in die Schweiz war gemäss Angaben des Beschuldigten die Arbeit, wobei er in der Schweiz auch seine damalige Ehefrau kennenlernte und von welcher er sich 2005 scheiden liess. Dies war denn auch der Grund, wieso er 2005 die Schweiz aufgrund fehlender Niederlassungsbewilligung wieder verlassen musste (GA act. 65). Im Jahre 2014 kam er erneut wegen der Arbeit in die Schweiz, wobei er zuvor zwischen 2005 und 2014 sowohl in Tunesien als auch in Frankreich arbeitete und lebte (GA act.