6.2. Beim vom Beschuldigten begangenen (mehrfachen) Betrug handelt es sich um eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Folglich hat das Gericht ihn unabhängig von der Höhe der ausgesprochenen Strafe grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen. Von einer Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese für den Betroffenen einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.