Der Beschuldigte macht demgegenüber einen persönlichen Härtefall geltend und fordert entsprechend einen Verzicht auf eine Landesverweisung. - 13 - Überdies macht der Beschuldigte mit Berufung geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Vereinbarkeit der Landesverweisung mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nicht überprüft (Berufungsbegründung Ziff. 5 S. 9 ff.).